Laut Bundesgerichtshof (BGH) sind Wasserschäden, die durch eine undichte Fuge zwischen Duschwanne und Wand entstehen, sind nicht durch die Leitungswasser-Versicherung abgedeckt. Daher muss die Gebäudeversicherung nicht für den Schaden aufkommen, entschied kürzlich der BGH (Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20)
Begründung: Eine Fuge ist nicht mit dem Rohrsystem verbunden. Daher tritt in einem solchen Fällen das Wasser nicht aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen aus.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs wurde von der Versicherungswirtschaft mit großem Interesse wahrgenommen. Sie sollten als Versicherungsnehmer bzw. ggf. über Ihren Mieter/in künftig hin und wieder einen prüfenden Blick auf die Fugen zwischen Dusche/Wanne und den Wänden der Wohnung werfen. So lassen sich Schäden, Ärger und Kosten vermeiden.
Gerne prüfen wir mit Ihnen auch die bestehende Wohngebäudeversicherung, denn es gibt die Möglichkeit, derartige Schäden zum Beispiel über „Nässeschaden“ regulieren zu lassen. Sollte Ihr Tarif bzw. Ihre Versicherungsgesellschaft keinen Versicherungsschutz bieten können, erstellen wir Ihnen gerne ein entsprechendes Angebot.