Direktversicherung

Die Direktversicherung ist die klassische Form der betrieblichen Altersvorsorge und bildet damit gleichermaßen die Basis für die Versorgung der Mitarbeiter eines Unternehmens und für die Gesellschafter-Geschäftsführer von GmbHs. Aufgrund des sehr geringen Verwaltungsaufwandes, einer kostenfreien Insolvenzsicherung sowie der Bilanzneutralität (es müssen keine Rückstellungen in der Bilanz gebildet werden), ist es unseres Erachtens die beste Möglichkeit, dem Rechtsanspruch der Mitarbeiter, gemäß Betriebsrentengesetz (BetrAVG), gerecht zu werden, bzw. zu erfüllen.

Das Angebot der betrieblichen Altersvorsorge sollte dabei jedoch nicht nur als „gesetzliche Pflicht“ angesehen werden, sondern vielmehr für Arbeitgeber und Arbeitnehmer als Möglichkeit, gemeinsame Interessen zu verbinden. Durch die Steuer- und ggf. Sozialversicherungsfreiheit kann der Arbeitnehmer seine Versorgungslücken bei der Altersvorsorge durch attraktive Firmenkonditionen schließen. Der Arbeitgeber kann durch intelligente Lösungen seine Lohnnebenkosten senken und die betriebliche Altersvorsorge als Steuerungsinstrument in der Personalführung nutzen.

Die Tarifvielfalt der Gesellschaften von klassischen, fonds- und indexgebundenen Varianten ist dabei für Laien nicht zu überschauen und insbesondere vor den strengen Vorschriften des Betriebsrentengesetzes mit erheblichen Risiken verbunden. Bei der Überprüfung eines bestehenden Vertrages oder Versorgungskonzeptes oder der Übertragung von Verträgen bei Arbeitgeberwechsel, sind wichtige Fragen zu klären und Inhalte zu prüfen.

Häufig werden wir mit folgenden Fragen konfrontiert:

  1. Wo liegen die Unterschiede zwischen einer „Beitragszusagen mit Mindestleistung und beitragsorientierten Leistungszusagen“
  2. Ist eine Berufsunfähigkeit im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge sinnvoll? Welche Risiken sind für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber damit verbunden?
  3. Habe ich wirklichen einen „Gruppenvertrag“ oder doch nur „Normaltarif“?
  4. Kann der Vertrag haftungsbefreiend übertragen/übernommen werden?
  5. Ist § 16 BetrAVG wirklich erfüllt (Anpassungsverpflichtung)?

Die vorgenannten Fragen beantworten wir Ihnen gern im Rahmen einer Überprüfung von bestehenden Verträgen. Dies gilt selbstverständlich auch bei der Implementierung eines neuen Versorgungssystems. Darüber hinaus berücksichtigen wir selbstverständlich tarifvertragliche Vereinbarungen und dokumentieren im Rahmen des Mandates weitere wesentliche Inhalte, wie Zillmerung und Fragen der Mitarbeiter. Gern stehen wir Ihnen für ein kostenfreies Erstgespräch zur Verfügung.

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