betriebliche Krankenversicherung – Versteuerung

14. Oktober 2013

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10.10.2013, unsere Auffassung und bisherige Empfehlung im Rahmen unserer Beratung „Vorsorge-Betrieb“ bestätigt.

Sollten Sie als Unternehmen, für Ihre Mitarbeiter eine betriebliche Krankenversicherung anbieten und diese im Rahmen der 44,– € Freigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG) bisher als Sachlohnzuwendung steuerfrei behandeln, ist eine Anpassung ab dem 01.01.2014 zwingend erforderlich.

Nach derzeitigem Informationsstand wird die steuerliche Absetzbarkeit von Beiträgen zur betrieblichen Krankenversicherung im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Absatz 2 Satz 9 EStG; ab 2014: § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG) zukünftig nicht mehr möglich sein. Nach derzeitigem Stand tritt diese neue Regelung ab dem 31.12.2013 in Kraft.

 Was bedeutet dies nun in der Praxis für die arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Krankenversicherungen?

– Für den Arbeitgeber sind die Beiträge weiterhin immer als Betriebsausgaben absetzbar

– Beiträge gelten als Barlohn und müssen somit als geldwerter Vorteil vom Arbeitnehmer                   „ganz normal“ versteuert werden

Sinnvolle Alternative:

– Arbeitgeber übernimmt auch die Lohnsteuer (zusätzlich vom Beitrag)

– Pauschalversteuerung nach § 40.1 EStG

– Steuersatz wird vom Betriebsstättenfinanzamt individuell für Ihre Firma festgelegt

Das BMF Schreiben vom 10.10.2013 stellen wir Ihnen auf Anfrage gern zur Verfügung.

Unsere Beratungsleistungen im Rahmen der Firmenbetreuung stellen wir Ihnen gern im persönlichen Gespräch vor.

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