Gewässerschaden-Haftpflicht

Als Betriebsinhaber/Betreiber einer Anlage zur Lagerung von Heizöl, haften Sie nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) unabhängig vom Verschulden (Gefährdungshaftung) in unbegrenzter Höhe. Durch den Austritt und Kontaminierung von Erdreich kann damit ein Schaden schnell in die Millionenhöhe gehen und den Betrieb in den Ruin führen.

Eine Vorsorge ist unbedingt notwendig und anzuraten, damit nicht nur die Kosten einer Sanierung des verseuchten Erdreichs getragen werden, sondern auch eine Prüfung der Sach- und Rechtslage vorgenommen werden kann sowie ggf. unberechtigte Ansprüche abgewehrt werden können.

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