Die Grundzulage wird ab 2018 von derzeit 154,00 € auf zukünftig 175,00 € erhöht. Damit stärkt der Staat die Riester Rente und die bisherigen Verträge profitieren ebenfalls davon, sofern der volle Eigenbeitrag gezahlt wird. Fordern Sie einfach unser Formular zu richtigen Berechnung unter info@artorius.de an.
Änderungen bei der Riester-Förderung in der betrieblichen Altersvorsorge (gilt für Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) Die wesentliche Änderung bei der Riester-Förderung in der bAV betrifft die Abschaffung der sogenannten „Doppelverbeitragung“ von Beitrag und Leistung mit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Die Versorgungsleistungen aus Riester-bAV-Verträgen sind künftig sozialversicherungsfrei.
WICHTIG: Vor Einrichtung von Riester-bAV-Verträgen empfehlen wir den damit verbundenen erhöhten Verwaltungsaufwand für Ihr Unternehmen (bspw. aufgrund des Zulagen-Antragsverfahrens) zu prüfen. Gern sind wir Ihnen bei einer Empfehlung & Prüfung behilflich.
Neu ist ebenfalls die Regelung bei der Abfindung von „Kleinbetragsrenten“. Eine Abfindungsregelung kann zum tragen kommen, wenn der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag gering (ca. 30,-€) ist. Dann hat der Anbieter bzw. die Investment- / Versicherungsgesellschaft das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig.
Ab dem Jahr 2018 werden diese Einmalzahlungen nun ermäßigt besteuert. Neue Riester Produkte müssen ab 2018 ein Wahlrecht enthalten. Die Kunden können dann wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder zum 01. Januar des Folgejahres.
Warum? Wird die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt, haben Sparer üblicherweise geringere Einkünfte. Die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist damit meist geringer.