Betriebsrentenstärkungsgesetzes – ab 01.01.2018

15. November 2017

Das Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) tritt am 01.01.2018 in Kraft. Um Ihnen einen ersten Überblick zu verschaffen, haben wir hier die wesentlichen Inhalte kurz zusammengefasst.

  • Pflicht des Arbeitgebers zur Weitergabe der Sozialversicherungsersparnis im Rahmen der Entgeltumwandlung (15 % des umgewandelten Entgelts). Gilt für reine Beitragszusagen im Rahmen des Sozialpartnermodell. Darüber hinaus für alle Neuzusagen ab dem 01.01.2019; für bestehende Zusagen erst ab dem 01.01.2022.

Verbesserungen im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge (bAV)

  • Freibetrag in der Grundsicherung für Leistungen aus der bAV, Riester & Basisrente
  • Förderbetrag für Geringverdiener mit mtl. Einkommen bis zu 2.200 €
  • Erhöhung des steuerlichen Dotierungsrahmens von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze der Gesetzlichen Rentenversicherung (BBG). Das heißt, im Rahmen der bAV können Beiträge bis zu 520 € mtl. (vorbehaltlich neuer BBG) investiert werden.
  • Riester in der bAV
    • Beseitigung der Doppelverbeitragung (in der Kranken und Pflegeversicherung)
    • Sonstige Verbesserungen bei Riester, u.a. Erhöhung der Grundzulage auf 175 Euro

Änderungen im Bereich des Sozialpartnermodell

  • Möglichkeit der „reinen“ Beitragszusage für Tarifvertragsparteien
  • Umsetzung der reinen Beitragszusage als garantielose Zielrente (gilt für Durchführungswege  Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse)
  • zwingende Beteiligung der Tarifparteien an der Steuerung der bAV

Für die Zusendung detaillierter Unterlagen und/oder Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. 

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