Für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben sich mit Urteil vom 15.05.2012 (Akz. 3 AZR11/10) einige Änderungen ergeben. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen, die Betriebsrenten erst ab dem 67. Lebensjahr an die Mitarbeiter auszahlen darf. Je nach Vertragsgestaltung und Betriebsrentenzusage kann das Urteil unterschiedliche Auswirkungen haben.
Grundsätzlich gilt, es können alle Jahrgänge ab 1947 oder später betroffen sein, wenn die Rente vertraglich vor dem 67. Lebensjahr endet. Da die Anhebung der Regelaltersrente am 20.04.2007 beschlossen wurde, können insofern alle bAV-Zusagen, die vor dem Beschlussdatum erteilt worden sind, betroffen sein.