Betriebliche Altersvorsorge als Haftungsfalle

20. Februar 2014

In einem aktuellen Urteil vom Bundesarbeitsgericht (21.01.2014, Az: 3 AZR 807/11) wurde nun klargestellt, dass ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter nicht explizit auf die Möglichkeiten einer Entgeltumwandlung hinweisen muss. Ein Arbeitnehmer kann keinen Schadenersatz fordern.

Zum Hintergrund:

Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen rechtlichen Anspruch auf betriebliche Altersvorsorge. Laut § 1a des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG), kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass künftige Entgeltansprüche in eine betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden können.

Wir haben bisher immer die Auffassung vertreten, dass ein Arbeitgeber nicht auf den gesetzlichen Anspruch hinweisen muss. Dieses wurde nun vom dritten Senat des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ausdrücklich bestätigt. Dennoch empfehlen wir, dass eine schriftliche Dokumentation in jeder Personalakte vorhanden sein sollte, um eventuelle Streitigkeiten im Vorwege auszuräumen.

Auf der anderen Seite hat das Bundesarbeitsgericht in anderen Urteilen jedoch sehr deutlich gemacht, dass die Haftung für Arbeitgeber und die damit verbundene Schadensersatzpflicht sehr umfangreich sein kann. Dies betrifft z.B. die erteilten Auskünfte des Arbeitgebers an die Mitarbeiter. Diese müssen inhaltlich richtig und insbesondere vollständig sein.  Vor diesem Hintergrund empfehlen wir, die Aussagen auf grundsätzliche Themen zu beschränken und insbesondere eine Betriebsvereinbarung zu schließen, die die Inhalte der Betrieblichen Altersvorsorge regelt.

Für Rückfragen und/oder ein persönliches Gespräch stehen wir Ihnen gern beratend zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr artorius-Team

 

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