Anhänger & deren Haftung

Seit dem Urteil vom 27.10.2010 (Az. IV ZR 279/08) hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Abwicklung von Kfz.-Haftpflichtschäden bei Gespannen (Zufahrzeug und Anhänger) grundlegend verändert. Bisher galt, solange sich das Gespann in Bewegung befand und fest miteinander verbunden war, wurde ein Kfz.-Haftpflichtschaden immer über die Versicherung des ziehenden Zugfahrzeuges abgewickelt. Im vorgenannten Urteil führte der BGH aus, dass ein Gespann aus Zugfahrzeug und Anhänger eine Betriebseinheit darstelle.

Durch die bestehende Doppelversicherung sei grundsätzlich eine Haftung von 50% im Innenverhältnis anzuwenden. Diese Haftung ist lt. dem Urteil unabhängig davon, ob der Schaden durch den Anhänger oder das Zugfahrzeug entstanden und/oder ob es sich um einen PKW-, LKW- oder landwirtschaftliches Gespann handelt. Sollte im Schadensfall das Zugfahrzeug und der Anhänger bei unterschiedlichen Gesellschaften versichert sein, wird zukünftig der Kfz.-Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeuges an den anderen Versicherer herantreten und sich seine Schadenszahlungen im Regressverfahren anteilig erstatten lassen.

Wichtig: Da es auch Anhänger gibt, die nicht zulassungspflichtig sind und demzufolge nicht zwingend eine Kfz.-Haftpflichtversicherung besteht, empfehlen wir dringend mit einer „freiwilligen“ Kfz.-Haftpflichtversicherung Vorsorge zu treffen, da die Regressnahme an der Privatperson vom Einzelfall abhängt und nicht einheitlich geregelt ist.

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