Pflegereform 01.01.2017

20. Dezember 2016

Mit der Pflegereform  zum  01.01.2017 wird  der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Ziel  der Pflegereform  ist es,  den tatsächlichen  Pflegebedarf besser zu  erfassen und zu bewerten. Dabei wird erstmals  der Pflegegrad  der pflegebedürftigen  Person  in  seiner Gesamtheit betrachtet.

Maßgeblich  bei  der neuen  Definition  des  Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind  die Pflegebedürftigkeit an sich  und  die  Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Bei  diesem  Begutachtungsschema  spielt es  keine Rolle  mehr,  wie viel  Zeit die einzelne  Pflegetätigkeit, z.B.  das Anziehen,  Waschen,  Kämmen  oder Rasieren, in  Anspruch  nimmt.  Es  geht vielmehr um die Frage,  ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden  ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten eigenständig ausgeübt werden  können.  Unterschieden wird  hierbei zwischen: selbstständig, teilweise selbstständig oder unselbstständig.

Das neue  Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge werden  zum  01.01.2017 wirksam. Die  bisherige  Einteilung in  Pflegestufen wird  dann  ersetzt durch eine Gliederung in  fünf Pflegegrade.

  1. geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  2. erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  3. schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  4. schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
  5. schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen  an  die  pflegerische Versorgung

Trotz der Pflegereform  bleibt es dabei,  dass die gesetzlichen  Leistungen  nur eine Grundabsicherung bieten. Nach  wie  vor empfiehlt sich  eine zusätzliche  private Pflegevorsorge. Wir beraten Sie gern über die zu empfehlenden Tarife.

 

kontakt

büro hamburg
Obenhauptstrasse 7
D-22335 Hamburg
tel. : +49 40 67 59 58 - 0
fax.: +49 40 67 59 58 - 10

büro bremen
Leher Heerstrasse 25
D-28359 Bremen
tel. : +49 40 67 59 58 - 20
fax.: +49 40 67 59 58 - 10