Mit der Pflegereform zum 01.01.2017 wird der Begriff der Pflegebedürftigkeit neu definiert. Ziel der Pflegereform ist es, den tatsächlichen Pflegebedarf besser zu erfassen und zu bewerten. Dabei wird erstmals der Pflegegrad der pflegebedürftigen Person in seiner Gesamtheit betrachtet.
Maßgeblich bei der neuen Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs sind die Pflegebedürftigkeit an sich und die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Bei diesem Begutachtungsschema spielt es keine Rolle mehr, wie viel Zeit die einzelne Pflegetätigkeit, z.B. das Anziehen, Waschen, Kämmen oder Rasieren, in Anspruch nimmt. Es geht vielmehr um die Frage, ob die erforderliche Fähigkeit noch vorhanden ist und ob die damit verbundenen Tätigkeiten eigenständig ausgeübt werden können. Unterschieden wird hierbei zwischen: selbstständig, teilweise selbstständig oder unselbstständig.
Das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge werden zum 01.01.2017 wirksam. Die bisherige Einteilung in Pflegestufen wird dann ersetzt durch eine Gliederung in fünf Pflegegrade.
- geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Trotz der Pflegereform bleibt es dabei, dass die gesetzlichen Leistungen nur eine Grundabsicherung bieten. Nach wie vor empfiehlt sich eine zusätzliche private Pflegevorsorge. Wir beraten Sie gern über die zu empfehlenden Tarife.